Satzung Hannover Runners e.V. – Neufassung 28. August 2023

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Registernummer VR202735 am 1. Februar 2017. Aktualisiert am 28. August 2023 auf der Mitgliederversammlung.

Präambel

Die Hannover Runners sind ein Zusammenschluss von Laufbegeisterten aus Hannover und Umgebung. Ursprünglich 2011 auf Facebook entstanden, fördern wir die Begeisterung für den Laufsport in der Region mit zahlreichen und regelmäßig stattfindenden Lauftreffs. Der mit dieser Satzung entstehende Verein wird diesen Gedanken weiter fortführen und pflegen. Zudem wollen wir alle Arten des Breitensports fördern.

Wir sind der Überzeugung, dass Integration, Inklusion, Fairness und Gleichbehandlung von Geschlechtern wichtige und unabänderliche Grundsätze im sportlichen Leben sind.
Der Verein ist parteiunabhängig und vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. Wir treten rassistischen, extremistischen, fremdenfeindlichen und diskriminierenden Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein fördert die soziale Integration und gleichberechtigte Teilhabe unter Wahrnehmung der kulturellen Vielfalt. Alle in dieser Satzung erfassten Inhalte gelten – unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung – in gleicher Weise für Personen jeglicher geschlechtlichen Zuordnung.

In diesem Sinne gibt sich der Hannover Runners e.V. folgende Satzung:

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Hannover Runners“.
  2. Er hat seinen Sitz in Hannover. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports, insbesondere des Laufsport, Triathlons und anderer Breitensportarten.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Sportarten: Laufen und Triathlon.
    Die Vereinsmitglieder nehmen an regelmäßigen Lauftreffs, Schwimmtrainings und ggf. an Wettkämpfen teil. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter.

3 Steuerbegünstigung, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
    Zahlungen nach § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) sind möglich.

4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige, Abteilung durch den Vorstand gegründet werden.

5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
– ordentlichen Mitgliedern
– Fördermitgliedern
– Ehrenmitgliedern

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag in Textform entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  2. Förderndes Mitglied kann jede juristische Person werden und jede natürliche Person (wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet hat). Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die dem Verein angehören wollen, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten dementsprechend die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
  4. Gegen Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten haben (sich zum Beispiel bei Vereins- und Sportveranstaltungen gegenüber Vereinsangehörigen oder außenstehenden Personen in unsportlicher oder ehrverletzender Weise betätigt oder geäußert haben oder gegen Weisungen und Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane gehandelt haben), kann der Vorstand folgende Maßnahmen verhängen:
    a) Ausschluss aus dem Verein
    Ein Mitglied kann aus dem Verein insbesondere ausgeschlossen werden
    – wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
    – wegen unehrenhaften Handlungen oder
    – wegen groben unsportlichen Verhaltens.
    b) zeitlich befristeter und unbefristeter Entzug von Vereinsrechten
    (Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht, Fragerecht und Anwesenheitsrecht bei Vereinsveranstaltungen -wie z. Bsp. Mitgliederversammlungen)
    c) zeitlich befristete und unbefristete Sperrungen (vom Sportbetrieb und/oder Vereinsveranstaltungen),
    d) Straf- und Bußgelder,
    e) Verweise und Abmahnungen
    Vor der Entscheidung über eine Maßnahme nach a) bis e) hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder in Textform zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen (im Einzelfall bei begründungsbedürftigen Ausnahmen auch kürzer, jedoch nicht weniger als 24 Stunden) in Textform aufzufordern. Die Entscheidung über die Maßnahme ist in Textform zu begründen und dem Mitglied vorab in Textform und durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
    Bei einem Ausschluss aus dem Verein sind bis zur entscheidenden Mitgliederversammlung die mitgliedschaftlichen Rechte des Betroffenen suspendiert.
  5. Anstelle von Maßnahmen nach Nr. 5 a) bis e) kann der Vorstand den Ehrenrat des Vereins anrufen und um eine Klärung der Angelegenheit bitten. Dabei ist der Ehrenrat an die Vorgehensweise nach Nr. 5 gebunden und kann die gleichen Maßnahmen verhängen. Beim Verhängen einer Maßnahme nach Nr. 5 a) bis e) steht dem Mitglied die Berufung nach Nr. 6 an die Mitgliederversammlung zu.
    Bis zur entscheidenden Mitgliederversammlung sind die mitgliedschaftlichen Rechte des betroffenen suspendiert.

7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeiträge, Spartenbeiträge, Gebühren für zusätzliche Sportangebote sowie Umlagen in maximaler Höhe eines dreifachen Jahresbeitrages (zur Finanzierung von besonderen notwendigen Investitionen oder Veranstaltung) verpflichtet.
  2. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung ist, welche die zu zahlenden Beträge regelt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

8 Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweck und dieser Satzung an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Weisungen und Anordnungen der zuständigen Gremien zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von kalenderjährlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
    Näheres vgl. § 7 der Satzung.

9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung.
– der Ehrenrat

10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    – drei gleichberechtigten Vorständen
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Die Vorstandssitzung leiten die Vorstände abwechselnd. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Das Protokoll ist nach Fertigstellung allen Vorstandsmitgliedern per E-Mail zuzuleiten und gilt als genehmigt, wenn innerhalb von 10 Tagen kein Widerspruch erfolgt ist. Über einen evtl. Widerspruch entscheidet die nächste Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. in Textform oder fernmündlich (Telefon- oder Videokonferenz) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    – die drei gleichberechtigten Vorstände.
    Der Verein wird gerichtlich durch je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten, außergerichtlich ist jeder Vorstand alleine vertretungsberechtigt.
  5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  6. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  7. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
  8. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
  9. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Zeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandes ist zulässig.

11 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstand geleitet. Die Mitgliederversammlung findet so oft wie nötig, in der Regel einmal im Kalenderjahr, statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder diese beim Vorstand beantragt. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen.

12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
– Wahl und Abwahl des Vorstands
– Wahl des Kassenwarts und der Kassenprüfer
– Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit des Vereins – Beschlussfassung und Entlastung des Vorstands
– Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist sowie Umlagen und deren Fälligkeit
– Entgegennahme der Berichte des Vorstands
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
– Entlastung und Wahl des Vorstands
– Genehmigung des Haushaltsplans
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, über die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Entscheidung über die Leitung von Abteilungen
– Wahl des Ehrenrats

13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vom Vorstand vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse beim Verein hinterlegt haben, werden per Brief eingeladen.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich per Post oder E-Mail mit Begründung vorliegen.
  3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt.
    Der Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen per Beschluss abweichen. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung als Online-Veranstaltung stattfinden („virtuelle Mitgliederversammlung“). Hierbei haben Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung in Präsenz teilnehmen, die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf elektronischem Wege auszuüben. Hierfür ist eine eindeutige, fristgerechte Registrierung erforderlich. Auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstaltung kann der Vorstand begründet beschließen. Die Registrierungsfrist legt der Vorstand anlassbezogen fest.
    Daneben (also zusätzlich oder auch gänzlich ohne Präsenzveranstaltung und / oder einer Online-Veranstaltung) kann durch den Vorstand eine Abstimmung zu allen oder einzelnen Punkten auch in Textform (zum Beispiel per E-Mail, Fax oder in Briefform) ermöglicht werden. Hierfür gelten die Bestimmungen zur Einberufung sinngemäß.

14 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen nicht. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Wahlen sind auf Antrag schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.
    Wahlen im Block sind zulässig.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: – Ort und Zeit der Versammlung – die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter – die Protokollführerin/den Protokollführer – die Zahl der erschienenen Mitglieder – die Tagesordnung – die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
    Das Protokoll steht den Mitgliedern spätestens 4 Wochen nach dem Versammlungstermin per E-Mail (auf Antrag auch schriftlich) zur Verfügung und gilt nach weiteren 2 Wochen als genehmigt, sofern kein Widerspruch erfolgt. Über einen evtl. Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  6. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

15 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

16 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

17 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Personen, welche durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Diese Personen sollen möglichst paritätisch die Sportarten und die Geschlechter der Mitgliedschaft abbilden.
  2. Seine Aufgaben bestehen in der laut dieser Satzung vorgesehenen Schiedsgerichtsbarkeit und der damit verbundenen Schlichtung vereinsinterner Streitigkeiten. Insofern ist der ordentliche Rechtsweg bei vereinsinternen Streitigkeiten ausgeschlossen, soweit die vereinsinternen Möglichkeiten nicht zuvor ausgeschöpft wurden.
  3. Die Mitglieder des Ehrenrates verpflichten sich, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.
  4. Konfliktpartei sind diejenigen, die dem Vorstand ein potentiell vereinsschädigendes Verhalten eines oder mehrerer Mitglieder zur Kenntnis geben. Nach Einschaltung des Ehrenrates durch den Vorstand ist/ sind die Person/en, die eines vereinsschädigenden Verhaltens beschuldigt wird/ werden, ebenfalls als Konfliktpartei zu bezeichnen.
  5. Die Konfliktparteien stellen sicher, dass beim Ehrenrat anhängige Verfahren nicht mit anderen Vereinsmitgliedern besprochen werden.
  6. Der Ehrenrat wird nach Anrufung umgehend tätig und setzt sich zum Ziel, anhängige Verfahren möglichst zügig einer sachgerechten Lösungsfindung zuzuführen.
  7. Der Ehrenrat wird Leitlinien für das Vorgehen und die Anwendung der in Ziffer 6.5 beschriebenen Maßnahmen entwickeln. Die Leitlinien werden dem Vorstand zur Kenntnis gegeben.
  8. Bei der jährlichen Mitgliederversammlung wird der Ehrenrat in anonymisierter Form über beschlossene Maßnahmen berichten.

18 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich auf der Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Sonderprüfungen sind möglich.
  3. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Kassenprüfung hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.

19 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des Vorstands beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

20 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Über die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden Stimmberechtigten.
  3. Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, soweit solche von einer Behörde oder einem Gericht gefordert werden, ohne eine Entscheidung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Er hat der nächsten Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten
  4. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
  5. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 14.4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  6. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  7. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der komplette Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator (Abwicklung der Vereinsauflösung).
  8. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  9. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Hannover, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

20 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am
28. August 2023 beschlossen worden.
Peter Augath, Michael Claaßen, Isabell Schwenkert