Satzung Hannover Runners e.V. – Neufassung August 2018
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Registernummer VR202735 am 1. Februar 2017. Aktualisiert am 20. August 2018 auf der Mitgliederversammlung.
Präambel
Die Hannover Runners sind ein Zusammenschluss von Laufbegeisterten aus Hannover und Umgebung. Ursprünglich 2011 auf Facebook entstanden, fördern wir die Begeisterung für den Laufsport in der Region mit zahlreichen und regelmäßig stattfindenden Lauftreffs. Der mit dieser Satzung entstehende Verein soll diesen Gedanken weiter fortführen und pflegen. Zudem wollen wir alle Arten des Breitensports fördern.
Wir sind der Überzeugung, dass Integration, Inklusion, Fairness und Gleichbehandlung von Geschlechtern wichtige und unabänderliche Grundsätze im sportlichen Leben sind.
Der Verein ist parteiunabhängig und vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. Wir treten rassistischen, extremistischen, fremdenfeindlichen und diskriminierenden Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein fördert die soziale Integration und gleichberechtigte Teilhabe unter Wahrnehmung der kulturellen Vielfalt.
In diesem Sinne gibt sich der Hannover Runners e.V. folgende Satzung:
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Hannover Runners“.
- Er hat seinen Sitz in Hannover. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Laufsports und anderer Breitensportarten.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Sportart: Laufen
Die Vereinsmitglieder nehmen an regelmäßigen Lauftreffs und ggf. an Wettkämpfen teil. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter.
3 Steuerbegünstigung, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
4 Gliederung
- Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige, Abteilung gegründet werden.
5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
– ordentlichen Mitgliedern
– Fördermitgliedern
– Ehrenmitgliedern
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten entsprechend die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
- Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
– wegen unehrenhaften Handlungen oder
– wegen groben unsportlichen Verhaltens.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
7 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind zur Zahlung der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeiträge verpflichtet.
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die zu zahlenden Beiträge regelt.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
8 Rechte und Pflichten
- Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweck an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von kalenderjährlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
Näheres vgl. § 7 der Satzung.
9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung.
10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
– drei gleichberechtigten Vorständen
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Vorstandssitzung leiten die Vorstände abwechselnd. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
– die drei gleichberechtigten Vorstände.
Der Verein wird gerichtlich durch je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten, außergerichtlich ist jeder Vorstand alleine vertretungsberechtigt.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
- Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Zeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandes ist zulässig.
11 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstand geleitet. Die Mitgliederversammlung findet so oft wie nötig, in der Regel einmal im Kalenderjahr, statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder diese beim Vorstand beantragt. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen.
12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
– Wahl und Abwahl des Vorstands
– Wahl des Kassenwarts und der Revisoren
– Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit des Vereins – Beschlussfassung und Entlastung des Vorstands
– Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist sowie Umlagen und deren Fälligkeit
– Entgegennahme der Berichte des Vorstands
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
– Entlastung und Wahl des Vorstands
– Genehmigung des Haushaltsplans
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, über die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks
– Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung Beschlussfassung über Anträge.
13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vom Vorstand vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich per Post oder E-Mail mit Begründung vorliegen.
- Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
14 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen nicht. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: – Ort und Zeit der Versammlung – die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter – die Protokollführerin/den Protokollführer – die Zahl der erschienenen Mitglieder – die Tagesordnung – die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
- Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
15 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
16 Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
17 Kassenprüfung
- Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich auf der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Sonderprüfungen sind möglich.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer (Revisoren) haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.
18 Ordnungen
- Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des Vorstands beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
19 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
- Über die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden Stimmberechtigten.
- Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
- Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 14.4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der komplette Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator (Abwicklung der Vereinsauflösung).
- Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Hannover, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
20 Inkrafttreten
- Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 20. August 2018 beschlossen worden.
Nicole Gackenholz Dirk Große Michael Claaßen